Wer darf einen Fischereierlaubnisschein erhalten?
Fall 1: Personen mit bestandener Fischerprüfung und Fischereischein
Personen mit gültigem Fischereischein, einschließlich Ausländerfischereischein oder Fischereischein mit Begleitung (früher: Sonderfischereischein).
Gültig ist ein Fischereischein, wenn die nordrhein-westfälische Fischereiabgabe entrichtet wurde und der entsprechende Nachweis vorliegt.
Vorzulegende Unterlagen zur Ausstellung von Fischereierlaubnisscheinen
Fall 1.1: Noch bis zum 31. Dezember 2030 möglich
- Alter und noch gültiger NRW-Papierfischereischein mit Lichtbild
Fall 1.2: Neue NRW-Fischerei-Dokumente
- Fischereischein als elektronisches Zertifikat (digital auf dem Smartphone oder Ausdruck) oder Scheckkarten-Fischereischein UND
- Nachweis über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe (digital auf dem Smartphone oder Ausdruck)
Fall 1.3: Fischereischeine aus anderen Bundesländern
- Fischereischein aus einem anderen Bundesland UND
- Nachweis über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe (digital auf dem Smartphone oder Ausdruck)
Fall 2: 10- bis einschließlich 15-Jährige ohne Fischereischein (Jugendfischereischein wurde zum 1. Juli 2026 abgeschafft)
- Zur Überprüfung der Altersvoraussetzungen kann die Ausgabestelle einen geeigneten Altersnachweis (z.B. Schülerausweis oder Personalausweis) verlangen.
Der Altersnachweis dient der Prüfung, dass die Person auch ohne gültigen Fischereischein einen Fischereierlaubnisschein erwerben darf.
vgl. §§ 17, 31, 32, 34 Landesfischereigesetz
Ergänzende Informationen zum Fischereierlaubnisschein
Änderungen bei Personendaten auf Erlaubnisscheinen
Um die personenbezogenen Daten auf Fischereischeinen und Fischereierlaubnisscheinen anzugleichen, sind Fischereierlaubnisscheine, die länger als vier Wochen gültig sind, mit den folgenden personenbezogenen Daten auszustellen:
- Vorname,
- Nachname,
- Geburtsdatum und
- Geburtsort
Digitale Fischereierlaubnisscheine
Um die Digitalisierung zu fördern, soll die Ausstellung elektronischer Fischereierlaubnisscheine vereinfacht werden. Anstelle der personenbezogenen Daten kann auch eine eindeutige Identifikationsnummer, z.B. Mitgliedsnummer eines Vereins oder Verbandes, auf dem Fischereierlaubnisschein angegeben werden, wenn darüber die Inhaberin oder der Inhaber eindeutig identifiziert werden kann.
Der Abgleich der Identität erfolgt dann über die Mitgliedsnummer und die notwendigen personenbezogenen Daten, die auf dem Vereins- oder Verbandsausweis angegeben sind. Die neue Regelung schafft Spielraum für innovative digitale Lösungen bei Erlaubnisscheinen (z.B. Verknüpfung digitaler Erlaubnisscheine mit dem digitalen Ausweis des Deutschen Angelfischerverbandes).
vgl. § 38 Landesfischereigesetz; § 22 und Anlage 5 Landesfischereiverordnung
