Erlaubnisscheine

Erlaubnisscheine erhält du bei uns in der Geschäftsstelle:
Dienstags zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr,

und in den Angelfachgeschäften oder bei “MeineAngelkarte.de

Wer darf einen Fischereierlaubnisschein erhalten?

Fall 1: Personen mit bestandener Fischerprüfung und Fischereischein

Personen mit gültigem Fischereischein, einschließlich Ausländerfischereischein oder Fischereischein mit Begleitung (früher: Sonderfischereischein).
Gültig ist ein Fischereischein, wenn die nordrhein-westfälische Fischereiabgabe entrichtet wurde und der entsprechende Nachweis vorliegt.

Vorzulegende Unterlagen zur Ausstellung von Fischereierlaubnisscheinen

Fall 1.1: Noch bis zum 31. Dezember 2030 möglich

  • Alter und noch gültiger NRW-Papierfischereischein mit Lichtbild

Fall 1.2: Neue NRW-Fischerei-Dokumente

  • Fischereischein als elektronisches Zertifikat (digital auf dem Smartphone oder Ausdruck) oder Scheckkarten-Fischereischein UND
  • Nachweis über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe (digital auf dem Smartphone oder Ausdruck)

Fall 1.3: Fischereischeine aus anderen Bundesländern

  • Fischereischein aus einem anderen Bundesland UND
  • Nachweis über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe (digital auf dem Smartphone oder Ausdruck)
Fall 2: 10- bis einschließlich 15-Jährige ohne Fischereischein (Jugendfischereischein wurde zum 1. Juli 2026 abgeschafft)
  • Zur Überprüfung der Altersvoraussetzungen kann die Ausgabestelle einen geeigneten Altersnachweis (z.B. Schülerausweis oder Personalausweis) verlangen.

Der Altersnachweis dient der Prüfung, dass die Person auch ohne gültigen Fischereischein einen Fischereierlaubnisschein erwerben darf.

vgl. §§ 17, 31, 32, 34 Landesfischereigesetz

Die Preise im Einzelnen:

GewässerSenior/JuniorPreis
Für Angler die einem angeschlossenem Verein beigetreten sind:
Jahreserlaubnisschein Sechs-Seen-PlatteSenioren50.00 €
Jahreserlaubnisschein Sechs-Seen-PlatteJunioren26.50 €
Jahreserlaubnisschein Blauer See (Bissingheim)Senioren40.00 €
Jahreserlaubnisschein Blauer See (Bissingheim)Junioren21.00 €
Kombischein (Sechs Seen Platte/Blauer See)Senioren62.00 €
Kombischein (Sechs Seen Platte/Blauer See)Junioren37.00 €
Für nicht Mitglieder eines angehörigen Vereins:
Jahreserlaubnisschein Sechs Seen PlatteSenioren80.00 €
Jahreserlaubnisschein Sechs Seen PlatteJunioren42.00 €
Jahreserlaubnisschein Blauer See (Bissingheim)Senioren47.00 €
Jahreserlaubnisschein Blauer See (Bissingheim)Junioren31.00 €
Kombischein (Sechs Seen Platte/Blauer See)Senioren90.00 €
Kombischein (Sechs Seen Platte/Blauer See)Junioren63.00 €
Tagesschein Sechs Seen Platte10.00 €
Wochenschein Sechs Seen Platte24.00 €
Tagesschein Blauer See8.00 €

Eine Fangstatistik ist auszufüllen und bis zum 31.01 des folgenden Jahres bei uns einzureichen.
Die Gewässerordnung muss mitgeführt werden.
Beides findest du auf unserer Download-Seite.

Ergänzende Informationen zum Fischereierlaubnisschein

Änderungen bei Personendaten auf Erlaubnisscheinen

Um die personenbezogenen Daten auf Fischereischeinen und Fischereierlaubnisscheinen anzugleichen, sind Fischereierlaubnisscheine, die länger als vier Wochen gültig sind, mit den folgenden personenbezogenen Daten auszustellen:

  • Vorname,
  • Nachname,
  • Geburtsdatum und
  • Geburtsort
Digitale Fischereierlaubnisscheine

Um die Digitalisierung zu fördern, soll die Ausstellung elektronischer Fischereierlaubnisscheine vereinfacht werden. Anstelle der personenbezogenen Daten kann auch eine eindeutige Identifikationsnummer, z.B. Mitgliedsnummer eines Vereins oder Verbandes, auf dem Fischereierlaubnisschein angegeben werden, wenn darüber die Inhaberin oder der Inhaber eindeutig identifiziert werden kann.

Der Abgleich der Identität erfolgt dann über die Mitgliedsnummer und die notwendigen personenbezogenen Daten, die auf dem Vereins- oder Verbandsausweis angegeben sind. Die neue Regelung schafft Spielraum für innovative digitale Lösungen bei Erlaubnisscheinen (z.B. Verknüpfung digitaler Erlaubnisscheine mit dem digitalen Ausweis des Deutschen Angelfischerverbandes).

vgl. § 38 Landesfischereigesetz; § 22 und Anlage 5 Landesfischereiverordnung